
Die ASR 5.2 regelt:
Mindest-Restbreiten und Sicherheitsabstände auf Straßenbaustellen, um Beschäftigte vor dem fließenden Verkehr zu schützen,
indem sie seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zu Absperrungen vorschreibt.
Restbreiten gem. ASR 5.2
Geben Sie die Breiten in cm ein, um die Restbreite visuell darzustellen.
Visuelle Darstellung
Es ist leider korrekt, dass die RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) primär die Absicherung von Arbeitsstellen regelt und dabei keine detaillierten technischen Spezifikationen für Aufstellvorrichtungen (wie z. B. Bakenfußplatten oder Aufstellvorrichtungen) enthält.
Um dieses Problem rechtssicher zu lösen, müssen Sie auf die ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) zurückgreifen.
Ein kleines Beispiel:
Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum fließenden Verkehr.
Mindestbreiten (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen.
Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum ankommenden Verkehr.
Was hier also fehlt ist der "rote" Bereich (Aufstellvorrichtungen wie z.B. Bakenfüße)
Dies Maße können/müssen gem. der ASR 5.2 im Restbreitenrechner berücksichtigt werden.
Hier allein schon ein kleines Problem bedingt der unterschiedlichen Abmessungen beim Absperrmaterial.
Beispiel einer korrekten Bemessung von Längsabsperrungen:
Jetzt kommen wir zu Arbeitsstellen die sich auf Gehwegen befinden...
Wir sollten besser komplett sperren und uns nicht weiter mit Restbreiten beschäftigen.
Bildquellen: rsa-online.com